See · Nordrhein-Westfalen
Biggesee
Biggesee angeln: Ruhrverbandstalsperre mit Hecht, Zander, Barsch, Seeforelle und Großer Maräne – Fischereierlaubnis des Ruhrverbands, Nachtangeln vom Ufer, Tageslimit und Schonzone im Olper Vorbecken.
Der Biggesee liegt vor den Toren von Attendorn im Kreis Olpe. Laut Ruhrverband hat er eine Wasserfläche von 714 Hektar, ist 14 Kilometer lang, bis zu 1.000 Meter breit und im Dammbereich bis zu 50 Meter tief. Neben Hecht, Zander und Barsch leben hier auch Freiwasserfische wie Seeforelle und Große Maräne.
Das Gewässer
Die Biggetalsperre wurde von 1957 bis 1965 zwischen Attendorn und Olpe im Tal der Bigge gebaut. Die Bigge fließt in die Lenne, die dicht oberhalb des Hengsteysees in die Ruhr mündet. Die schon 1912 fertiggestellte Listertalsperre wurde zu einem der fünf Vorbecken; zusammen besitzt das System ein Stauvolumen von rund 172 Millionen Kubikmetern. Hauptaufgabe ist laut Ruhrverband, Wasser je nach Bedarf zu speichern oder abzugeben und so eine gleichmäßige Wasserführung der Ruhr sicherzustellen. Vom 1. November bis 1. Februar wird ein Hochwasserschutzraum von 32 Millionen Kubikmetern freigehalten, danach wird bis zum 1. Mai wieder aufgestaut. Rechne also damit, dass Wasserstand und Uferlinie im Jahreslauf schwanken. Rudern und Paddeln sind Gemeingebrauch; am Kraghammer Sattel und in der Weuste gibt es Tauchplätze.
Angeln am Biggesee
Der Ruhrverband nennt als Fischarten Aal, Flussbarsch, Große Maräne, Hecht, Karpfen, Schleie, Seeforelle und Zander sowie Brasse, Kleine Maräne, Rotauge und Wels. Erlaubt sind alle Köder außer dem lebenden Köderfisch. Der Verband empfiehlt das Angeln vom Boot. Im Sommer schichtet sich das Talsperrenwasser; die Fische halten sich laut Ruhrverband dann vor allem in Tiefen bis etwa 10 bis 15 Meter auf.
Mindestmaße und Schonzeiten laut Ruhrverband:
- Seeforelle: See- und Bachforelle 50 Zentimeter, Schonzeit vom 20. Oktober bis 15. März.
- Zander: 40 Zentimeter, Schonzeit vom 1. April bis 31. Mai. Zum Schutz der laichenden Zander ist das Bootsangeln im Olper Vorbecken vom 15. Februar bis 15. Mai verboten.
- Hecht: 45 Zentimeter, Schonzeit vom 15. Februar bis 30. April.
- Große Maräne: 40 Zentimeter, Schonzeit vom 1. November bis 31. Dezember.
- Aal, Karpfen, Schleie: 50, 35 und 25 Zentimeter. Kleine Maräne, Rotauge und Brasse unterliegen keinen Beschränkungen.
Was du wissen solltest
- Geräte: Du fischst mit zwei Handangeln.
- Angelzeit: Von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang. Vom 1. Juni bis 31. Oktober ist Nachtangeln erlaubt, aber nur vom Ufer.
- Tageslimit: Höchstens zwei Fische insgesamt von Hecht, Forelle, Zander, Großer Maräne und Flussbarschen über 35 Zentimeter, zum Beispiel ein Hecht und ein Zander.
- Echolot: Vom 1. Juli bis 30. September darfst du beim Angeln kein Sonar oder Echolot mitführen.
- Boot: Bootsangeln mit Ruderbooten ist mit jedem Fischereierlaubnisvertrag ohne Aufpreis erlaubt. Für einen Elektromotor brauchst du eine E-Plakette; seit dem 1. Januar 2026 gilt sie nur für den See, den du beim Kauf auswählst.
Landesweite Vorgaben findest du unter Regeln in Nordrhein-Westfalen.
Angelkarten
Die Fischereierlaubnisverträge (FEV) gibt der Ruhrverband aus, im Online-Shop von angeln-im-sauerland.de sowie in Angelgeschäften, Touristikbüros und an ausgewählten Tankstellen und Kiosken rund um die Seen. Du brauchst dazu einen gültigen Fischereischein. Laut Ruhrverband kosten seit dem 1. Januar 2026 die Tageskarte 10 €, die Zweitageskarte 18 €, die Wochenkarte 28 € und die Jahreskarte 75 €; Jugendliche und Schwerbehinderte zahlen für das Jahr 37 €. Die E-Plakette kostet 40 € im Monat oder 90 € im Jahr. Den geschützten Teil des benachbarten Listersees darfst du nur mit Jahresscheinen befischen, die der Ruhrverband in begrenzter Zahl ausgibt.
Schonzeiten und Mindestmaße
Landesrecht Nordrhein-Westfalen. Der Fischereiberechtigte kann für dieses Gewässer strengere Regeln festlegen – sie stehen auf deiner Angelkarte und gehen vor.
| Fischart | Schonzeit | Mindestmaß | Heute | Quelle und Stand |
|---|---|---|---|---|
| Aal | keine | 50 cm § 3; Schonzeit nur im Rheinhauptstrom (siehe zweiter Eintrag) Abweichend: § 2 Nr. 2: 'im Rheinhauptstrom (ohne Nebengewässer)' (Schonzeit 1. Oktober – 1. März, Mindestmaß 50 cm). |
Erlaubt | Quelle · gültig ab 18.11.2025 geprüft 29.09.2026 Fehler melden |
| Bachforelle | 20. Oktober – 15. März | 25 cm § 2 Nr. 1; § 3 |
Schonzeit | Quelle · gültig ab 18.11.2025 geprüft 29.09.2026 Fehler melden |
| Barbe | 15. Mai – 15. Juni | 35 cm § 2 Nr. 5; § 3 |
Erlaubt | Quelle · gültig ab 18.11.2025 geprüft 30.09.2026 Fehler melden |
| Hecht | 15. Februar – 30. April | 45 cm § 2 Nr. 6; § 3 |
Erlaubt | Quelle · gültig ab 18.11.2025 geprüft 29.09.2026 Fehler melden |
| Karpfen | keine | 35 cm § 3 |
Erlaubt | Quelle · gültig ab 18.11.2025 geprüft 29.09.2026 Fehler melden |
| Meerforelle | 1. Januar – 31. Dezember | keins § 1: darf dem Wasser nicht entnommen werden (ganzjährige Schonzeit); Fänge binnen sieben Tagen mit Fundort der unteren Fischereibehörde melden (§ 4 Abs. 2) |
Schonzeit | Quelle · gültig ab 18.11.2025 geprüft 30.09.2026 Fehler melden |
| Saibling | 20. Oktober – 15. März | 30 cm § 2 Nr. 1 und § 3: gilt nur für den Seesaibling (Salvelinus alpinus L.); der Bachsaibling ist in der LFischVO nicht geregelt |
Schonzeit | Quelle · gültig ab 18.11.2025 geprüft 30.09.2026 Fehler melden |
| Schleie | keine | 25 cm § 3 |
Erlaubt | Quelle · gültig ab 18.11.2025 geprüft 29.09.2026 Fehler melden |
| Zander | 1. April – 31. Mai | 40 cm § 2 Nr. 4; § 3 |
Erlaubt | Quelle · gültig ab 18.11.2025 geprüft 29.09.2026 Fehler melden |
Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich ist immer der Text der verlinkten Verordnung bzw. Gewässerordnung. Vereinsregeln können strenger sein als die Landesregeln.
Stand der Angaben: 30.09.2026. Hinweise auf Fehler nehmen wir gern entgegen.
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