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See · Sachsen-Anhalt

Goitzsche (Großer Goitzschesee)

Goitzsche angeln: der Große Goitzschesee bei Bitterfeld, ein gefluteter Tagebau mit starkem Hecht-, Zander-, Barsch- und Welsbestand – Angelkarten der Goitzsche Tourismus GmbH online oder in der Marina Bernsteinsee.

Die Goitzsche bei Bitterfeld-Wolfen ist einer der größten künstlichen Seen Mitteldeutschlands. Entstanden ist der Große Goitzschesee im ehemaligen Braunkohletagebau Goitzsche, den die LMBV ab Ende der 1990er Jahre mit Muldewasser flutete – beschleunigt durch das Hochwasser 2002. Für Raubfischangler ist er laut Bewirtschafter vor allem wegen seines Hecht-, Zander-, Barsch- und Welsbestands interessant.

Das Gewässer

Laut LMBV hat der See 1.331 Hektar Wasserfläche und fasst rund 213 Millionen Kubikmeter. Laut Gewässerbeschreibung im Kartenportal des Bewirtschafters ist er rund sechs Kilometer breit, fünf Kilometer lang und bis zu 48 Meter tief; vom Ufer aus liegen die Tiefen meist bei vier bis sechs Metern. Die LMBV nennt in ihrer Wassertiefenkarte 2002 als Flutungsende und einen Normalwasserstand von 75,0 Metern über NHN. Zugeleitet wurde das Muldewasser seit 1999 über einen alten Muldearm nahe dem Pegelturm, abgeleitet wird über die Leine in die Mulde. Rund 38 Prozent des ehemaligen Tagebaus dienen laut LMBV heute strengen Naturschutzzielen – das Naturschutzgebiet „Goitzsche Wildnis“ hat Sperrzonen, die auch für Angler gelten.

Angeln an der Goitzsche

Bewirtschaftet wird der See von der Goitzsche Tourismus GmbH, die am See auch Bootsliegeplätze in Bitterfeld, Mühlbeck und Pouch anbietet. Nach ihren Angaben finden sich neben den Raubfischen auch Karpfen, Schleien und Weißfische reichlich.

  • Hecht: Laut Bewirtschafter ein hervorragender Bestand.
  • Zander und Barsch: Ebenfalls gute Bestände; beliebt ist laut Gewässerbeschreibung der Bereich am Pegelturm.
  • Wels: Wird vom Bewirtschafter ausdrücklich genannt.
  • Karpfen und Schleie: Für den Ansitz, auch nachts – Nachtangeln ist erlaubt.
  • Aal und Brasse: Im Kartenportal als Fischarten gelistet, dazu große Maränenschwärme.

Was du wissen solltest

  • Gewässerordnung des Bewirtschafters: Laut Auszug aus der Gewässerordnung der Goitzsche Tourismus GmbH darfst du mit zwei Wurfruten und einer Kopfrute (Stippe) angeln. Köderfische dürfen nur tot verwendet werden, die Senke darf höchstens 1,20 mal 1,20 Meter groß sein.
  • Mindestmaße und Schonzeiten laut Gewässerordnung des Bewirtschafters: Hecht 50, Zander 50, Aal 50, Karpfen 35 und Barsch 20 Zentimeter, von Barschen über 30 Zentimeter höchstens zwei pro Tag. Hecht ist vom 15. Februar bis 30. April geschont, Zander vom 15. Februar bis 31. Mai. Vom 15. Februar bis 30. April sind außerdem Spinn-, Raubfisch- und Schleppangel verboten – das gilt auch für Welsangler.
  • Boot: Bootsangeln ist erlaubt, aber nur mit Elektromotor. Boote kannst du laut Bewirtschafter in Mühlbeck oder Bitterfeld an den Slipanlagen leihen.
  • Sperrzonen: Nur bestimmte Uferbereiche sind freigegeben; die Angelverbotszonen stehen in einer Karte zum Erlaubnisschein. In Yacht- und Segelhäfen ist das Angeln verboten.
  • Hältern: Hecht, Zander, Barsch, Wels und Maränen darfst du nicht hältern.
  • Weitere Regeln: Schonzeiten und Mindestmaße in Sachsen-Anhalt.

Angelkarten

Die Karten gibt die Goitzsche Tourismus GmbH aus – online über hejfish oder direkt in der Marina Bernsteinsee. Für 2026 gibt es Tages-, Wochen-, Monats- und Jahreskarten sowie eine Kombikarte, die zusätzlich für den Gröberner und den Gremminer See gilt; die Tageskarte kostet 20 Euro zuzüglich Portalgebühr. Du brauchst einen gültigen Fischereischein, mit Jugendfischereischein ist nur Friedfischangeln erlaubt.

Schonzeiten und Mindestmaße

Landesrecht Sachsen-Anhalt. Der Fischereiberechtigte kann für dieses Gewässer strengere Regeln festlegen – sie stehen auf deiner Angelkarte und gehen vor.

FischartSchonzeitMindestmaßHeuteQuelle und Stand
Aal keine 50 cm
§ 4 Abs. 1 Nr. 1; keine Schonzeit.
Erlaubt Quelle · gültig ab 06.03.2013
geprüft 29.09.2026
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Bachforelle 15. September – 31. März 25 cm
§ 3 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 4.
Schonzeit Quelle · gültig ab 06.03.2013
geprüft 29.09.2026
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Barbe 1. April – 30. Juni 45 cm
§ 3 Abs. 1 Nr. 2a, § 4 Abs. 1 Nr. 5 FischO LSA.
Erlaubt Quelle · gültig ab 06.03.2013
geprüft 30.09.2026
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Hecht 15. Februar – 30. April 50 cm
§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 9 FischO LSA.
Erlaubt Quelle · gültig ab 06.03.2013
geprüft 29.09.2026
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Karpfen keine 35 cm
§ 4 Abs. 1 Nr. 10.
Erlaubt Quelle · gültig ab 06.03.2013
geprüft 29.09.2026
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Meerforelle 1. Januar – 31. Dezember keins
§ 2 Abs. 1 Nr. 11 FischO LSA: Fangverbot für Meerforelle (Salmo trutta).
Schonzeit Quelle · gültig ab 06.03.2013
geprüft 30.09.2026
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Rapfen keine 40 cm
§ 4 Abs. 1 Nr. 15; keine Schonzeit.
Erlaubt Quelle · gültig ab 06.03.2013
geprüft 29.09.2026
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Regenbogenforelle keine 25 cm
§ 4 Abs. 1 Nr. 16; keine Schonzeit.
Erlaubt Quelle · gültig ab 06.03.2013
geprüft 29.09.2026
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Schleie keine 25 cm
§ 4 Abs. 1 Nr. 17.
Erlaubt Quelle · gültig ab 06.03.2013
geprüft 29.09.2026
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Zander 15. Februar – 31. Mai 50 cm
§ 3 Abs. 1 Nr. 8, § 4 Abs. 1 Nr. 20 FischO LSA.
Erlaubt Quelle · gültig ab 06.03.2013
geprüft 29.09.2026
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Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich ist immer der Text der verlinkten Verordnung bzw. Gewässerordnung. Vereinsregeln können strenger sein als die Landesregeln.

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