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See · Rheinland-Pfalz

Keller Stausee

Keller Stausee angeln im Hunsrück: kleiner Stausee mit Hecht, Zander, Karpfen, Schleie und Forellen – Tages- und Wochenschein des ASV Kell am See, Entnahmefenster für Hecht und Karpfen, Raubfischschonung im Frühjahr.

Der Keller Stausee liegt im Hochwald bei Kell am See im Landkreis Trier-Saarburg, direkt am Saar-Hunsrück-Steig. Mit rund 14 bis 15 Hektar ist er ein überschaubares Gewässer, laut Tourismusangaben zwischen einem halben und zwölf Metern tief. Ein 2,2 Kilometer langer Rundweg führt einmal um den See.

Das Gewässer

Der See ist ein Erholungsgebiet: Spaziergänger, Jogger, Radfahrer, Surfer und Tretbootfahrer sind hier unterwegs, am Ufer liegen ein Hotel und das Feriendorf Hochwald. Boote gibt es nur als Leihboote vom Seehaus. Pächter des Fischereirechts ist der Angler- und Gewässerschutzverein Kell am See, der dabei die Interessen der Ortsgemeinde vertritt. Der Verein setzt Fische ein und bittet Gastangler, ihre Fänge über einen QR-Code auf dem Erlaubnisschein in eine Fangstatistik einzutragen.

Angeln am Keller Stausee

Laut Tourismusangaben für den Saar-Hunsrück-Steig leben im See Aal, Brassen, Barsch, Bach-, Regenbogen- und Seeforelle, Hecht, Spiegel-, Schuppen- und Wildkarpfen, Schleie, Rotauge, Rotfeder und Zander. Du angelst vom Ufer, an mehreren Stellen gibt es Angelstege.

Laut Erlaubnisschein des Bewirtschafters (2026) gilt pro Tag:

  • Hecht: höchstens 2, mindestens 60 Zentimeter; Hechte ab 90 Zentimetern setzt du zurück.
  • Karpfen: höchstens 2, mindestens 30 Zentimeter; ab 50 Zentimetern zurücksetzen.
  • Zander und Aal: je höchstens 1, mindestens 50 Zentimeter.
  • Schleie und Forelle: je höchstens 4, mindestens 25 Zentimeter.
  • Rotauge und Rotfeder: zusammen höchstens 25, mindestens 15 Zentimeter.

Für die übrigen Arten gibt es keine Fangbeschränkung des Vereins.

Was du wissen solltest

  • Geräte: Zwei Handangeln, eine dritte oder vierte Rute kannst du nicht dazulösen. Lass die Ruten nicht unbeaufsichtigt.
  • Raubfischschonung: Vom 1. Februar bis 31. Mai darfst du nicht gezielt auf Raubfische angeln – keine Spinner, Blinker, anderen Kunstköder oder Köderfische.
  • Nachtruhe: Von Mitternacht bis eine Stunde vor Sonnenaufgang ist das Angeln verboten.
  • Sperrbereiche: An der Staumauer und im gekennzeichneten Schongebiet hinter der Insel darfst du nicht angeln.
  • Futter und Boote: Höchstens 2 Kilogramm Futter pro Angeltag. Angeln oder Füttern vom Boot oder mit Futterboot ist verboten, ebenso invasive Arten wie die Schwarzmundgrundel als Köderfisch.
  • Ausrüstung: Karpfenangler brauchen Abhakmatte und Erste-Hilfe-Set, Hecht- und Zanderangler ein bissfestes Vorfach und Lösezange.
  • Platz: Angle nur auf dem Grünstreifen zwischen See und Rundweg. Zelten ist verboten, ein Schirmzelt oder Brolly mit herausnehmbarem Boden ist erlaubt. Angler parken im Feriendorf nur am Eingang.

Für alle übrigen Fragen – etwa Mindestmaße weiterer Arten – gilt das Landesrecht, siehe Regeln in Rheinland-Pfalz.

Angelkarten

Tages- und Wochenscheine gibt der ASV Kell am See aus, gültig nur mit Fischereischein. Laut Preisliste auf der Vereinsseite (Saison 2026) kostet der Tagesschein 12 €, der Wochenschein 50 €, der Familien-Wochenschein 70 € und der Jugend-Tagesschein 5 €. Auf dem vom Verein als PDF veröffentlichten Tageserlaubnisschein 2026 ist dagegen eine Gebühr von 9 € aufgedruckt – den gültigen Preis erfährst du an der Verkaufsstelle – Jugendliche angeln nur mit Jugendfischereischein und in Begleitung einer Aufsichtsperson. Die Scheine bekommst du in der Touristeninformation Kell am See, an der Rezeption des Feriendorfs Landal, im Hotel Frohnhof sowie in Angelgeschäften in Reinsfeld und Idar-Oberstein.

Schonzeiten und Mindestmaße

Landesrecht Rheinland-Pfalz. Der Fischereiberechtigte kann für dieses Gewässer strengere Regeln festlegen – sie stehen auf deiner Angelkarte und gehen vor.

FischartSchonzeitMindestmaßHeuteQuelle und Stand
Aal keine 50 cm
§ 17
Erlaubt Quelle · gültig ab 11.02.2026
geprüft 29.09.2026
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Bachforelle 15. Oktober – 15. März 25 cm
§ 20 Abs. 1 Nr. 1: 'in Gewässern, die keiner Winterschonzeit unterliegen' (in den übrigen Gewässern gilt ohnehin die Winterschonzeit 15.10.–15.03.); § 17
Schonzeit Quelle · gültig ab 11.02.2026
geprüft 29.09.2026
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Barbe 1. Mai – 15. Juni 35 cm
§ 20 Abs. 1 Nr. 5; § 17
Erlaubt Quelle · gültig ab 11.02.2026
geprüft 30.09.2026
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Flunder 1. Januar – 31. Dezember keins
§ 20 Abs. 2: Fang darf nicht ausgeübt werden 'Flunder (Pleuronectes flesus L.)'
Schonzeit Quelle · gültig ab 11.02.2026
geprüft 30.09.2026
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Hecht 1. Februar – 31. Mai 50 cm
§ 20 Abs. 1 Nr. 3; § 17
Erlaubt Quelle · gültig ab 11.02.2026
geprüft 29.09.2026
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Karpfen keine 35 cm
§ 17
Erlaubt Quelle · gültig ab 11.02.2026
geprüft 29.09.2026
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Meerforelle 1. Januar – 31. Dezember keins
§ 20 Abs. 2: Fang darf nicht ausgeübt werden 'Meerforelle (Salmo trutta L.)'
Schonzeit Quelle · gültig ab 11.02.2026
geprüft 30.09.2026
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Rotauge keine 15 cm
§ 17 'Plötze, Rotauge'
Erlaubt Quelle · gültig ab 11.02.2026
geprüft 29.09.2026
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Rotfeder keine 15 cm
§ 17
Erlaubt Quelle · gültig ab 11.02.2026
geprüft 30.09.2026
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Schleie keine 25 cm
§ 17
Erlaubt Quelle · gültig ab 11.02.2026
geprüft 29.09.2026
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Zander 15. März – 15. Mai 45 cm
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 ('im Übrigen'); § 17; in der Lahn abweichend (siehe zweiter Eintrag) Abweichend: § 20 Abs. 1 Nr. 4: 'in der Lahn' (Schonzeit 1. April – 31. Mai, Mindestmaß 45 cm).
Erlaubt Quelle · gültig ab 11.02.2026
geprüft 29.09.2026
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Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich ist immer der Text der verlinkten Verordnung bzw. Gewässerordnung. Vereinsregeln können strenger sein als die Landesregeln.

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