Fluss · Rheinland-Pfalz
Mosel
Mosel angeln zwischen Trier und Koblenz: zehn Stauhaltungen mit Zander, Wels, Barbe und Rapfen – Angelkarten der SGD Nord online je Stauhaltung, Frühjahrssperre und Grenzmosel.
Die Mosel windet sich in engen Schleifen durch Weinberge von Trier bis Koblenz. Auf deutscher Seite ist sie über ihre ganze Länge ein gestauter Fluss: Zehn Staustufen teilen sie in ruhig fließende Haltungen, die sich gut beangeln lassen. Die Fischereirechte auf der deutschen Strecke verwaltet das Land Rheinland-Pfalz.
Der Fluss
Als internationale Wasserstraße ist die Mosel 392 Kilometer lang und hat 28 Staustufen. Der rein deutsche Abschnitt reicht 206 Kilometer von Koblenz bis zur Sauermündung, mit zehn Staustufen und 71 Metern Gefälle; darüber folgen 36 Kilometer Grenzstrecke mit Luxemburg. Die deutschen Staustufen liegen in Trier, Detzem, Wintrich, Zeltingen, Enkirch, St. Aldegund, Fankel, Müden, Lehmen und Koblenz; eine Haltung ist im Schnitt rund 20 Kilometer lang. Zuständig für die Wasserstraße ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Mosel-Saar-Lahn.
An der letzten Staustufe vor dem Rhein in Koblenz informiert das Besucherzentrum Mosellum über Fischwanderung, Schifffahrt und Stromerzeugung. Betrieben wird es von der SGD Nord.
Angeln an der Mosel
Laut Streckenangaben der SGD Nord leben in den Mosel-Stauhaltungen Aal, Aland, Barbe, Barsch, Döbel, Hecht, Karpfen, Nase, Rapfen, Schleie, Wels, Zander und verschiedene Weißfischarten. Den Aland darfst du laut Landesfischereiordnung ganzjährig nicht befischen.
- Zander: Der Leitfisch der Mosel. Gute Plätze sind Steinpackungen, Hafeneinfahrten und die Bereiche unterhalb der Staustufen, außerhalb der gesperrten Zonen.
- Wels: In tiefen Rinnen und an Strukturen, oft nachts. Kräftiges Gerät ist Pflicht.
- Barbe und Döbel: Dort, wo die Strömung spürbar ist, etwa im Unterwasser der Staustufen oder an Einmündungen von Bächen.
- Weißfisch und Karpfen: In den ruhigen Haltungen gut mit Feeder und Pose zu befischen.
Was du wissen solltest
- Geräte: Laut Streckenangaben der SGD Nord sind Spinn-, Flug- und Ansitzangeln mit höchstens zwei Ruten erlaubt.
- Frühjahrssperre: Vom 15. April bis einschließlich 31. Mai ist laut SGD Nord der Raubfischfang mit Spinnern, Blinkern, Gummiködern, Köderfischen oder Fischteilen verboten. Erlaubt bleibt nur die künstliche Fliege.
- Schonbezirke: An den Staustufen und auf den letzten zwei Kilometern vor der Mündung in den Rhein gelten Fischschonbezirke mit ganzjährigem Fangverbot. In den Laichschonbezirken, meist Laachen, ruht der Fang vom 15. März bis 15. Juni, zwischen Enkirch und Trier außerdem an den Mündungen von Lieser, Dhron, Kyll, Ruwer und kleinen Bächen vom 15. April bis 31. Mai. In mehreren Häfen ist das Angeln verboten oder braucht einen eigenen Schein. Die SGD Nord listet alle Strecken genau auf.
- Nachtangeln: Die Regel hängt vom Abschnitt ab und steht auf deiner Angelkarte.
- Die richtige Karte: Es gibt je eine Karte pro Stauhaltung, von Koblenz bis Trier. Achte darauf, dass deine Karte zur Strecke passt, an der du stehst.
- Schifffahrt: Auf der Mosel fahren Schiffe bis 110 Meter Länge und Schubverbände bis gut 172 Meter. Sog und Wellenschlag sind an den Ufern deutlich zu spüren. Schleusen und Anlegestellen sind keine Angelplätze.
- Grenzmosel: Oberhalb der Sauermündung ist die Mosel Grenzgewässer. Dort verwaltet die SGD Nord die Fischerei gemeinsam mit Luxemburg und dem Saarland; es gelten eigene Karten und Regeln.
Seit dem 19. Februar 2026 gilt in Rheinland-Pfalz ein neues Landesfischereigesetz. Schonzeiten, Mindestmaße und Fangverbote findest du unter Regeln in Rheinland-Pfalz.
Angelkarten
Die Fischereirechte an der Mosel von der luxemburgischen Grenze bis zur Mündung in Koblenz verwaltet die SGD Nord für das Land Rheinland-Pfalz; laut SGD Nord sind das 3.184 Hektar Wasserfläche. Seit dem 1. Juni 2025 kaufst du die Erlaubnisscheine für die zehn Stauhaltungen von Koblenz bis Trier online über das Portal Fiskado. Die Karte kommt direkt nach dem Kauf als PDF, eine interaktive Karte zeigt Lage, Fischarten und Angelzeiten. Die bisherigen Ausgabestellen bleiben daneben bestehen. Du brauchst einen gültigen Fischereischein.
Schonzeiten und Mindestmaße
Landesrecht Rheinland-Pfalz. Der Fischereiberechtigte kann für dieses Gewässer strengere Regeln festlegen – sie stehen auf deiner Angelkarte und gehen vor.
| Fischart | Schonzeit | Mindestmaß | Heute | Quelle und Stand |
|---|---|---|---|---|
| Aal | keine | 50 cm § 17 |
Erlaubt | Quelle · gültig ab 11.02.2026 geprüft 29.09.2026 Fehler melden |
| Bachforelle | 15. Oktober – 15. März | 25 cm § 20 Abs. 1 Nr. 1: 'in Gewässern, die keiner Winterschonzeit unterliegen' (in den übrigen Gewässern gilt ohnehin die Winterschonzeit 15.10.–15.03.); § 17 |
Schonzeit | Quelle · gültig ab 11.02.2026 geprüft 29.09.2026 Fehler melden |
| Barbe | 1. Mai – 15. Juni | 35 cm § 20 Abs. 1 Nr. 5; § 17 |
Erlaubt | Quelle · gültig ab 11.02.2026 geprüft 30.09.2026 Fehler melden |
| Flunder | 1. Januar – 31. Dezember | keins § 20 Abs. 2: Fang darf nicht ausgeübt werden 'Flunder (Pleuronectes flesus L.)' |
Schonzeit | Quelle · gültig ab 11.02.2026 geprüft 30.09.2026 Fehler melden |
| Hecht | 1. Februar – 31. Mai | 50 cm § 20 Abs. 1 Nr. 3; § 17 |
Erlaubt | Quelle · gültig ab 11.02.2026 geprüft 29.09.2026 Fehler melden |
| Karpfen | keine | 35 cm § 17 |
Erlaubt | Quelle · gültig ab 11.02.2026 geprüft 29.09.2026 Fehler melden |
| Meerforelle | 1. Januar – 31. Dezember | keins § 20 Abs. 2: Fang darf nicht ausgeübt werden 'Meerforelle (Salmo trutta L.)' |
Schonzeit | Quelle · gültig ab 11.02.2026 geprüft 30.09.2026 Fehler melden |
| Rotauge | keine | 15 cm § 17 'Plötze, Rotauge' |
Erlaubt | Quelle · gültig ab 11.02.2026 geprüft 29.09.2026 Fehler melden |
| Rotfeder | keine | 15 cm § 17 |
Erlaubt | Quelle · gültig ab 11.02.2026 geprüft 30.09.2026 Fehler melden |
| Schleie | keine | 25 cm § 17 |
Erlaubt | Quelle · gültig ab 11.02.2026 geprüft 29.09.2026 Fehler melden |
| Zander | 15. März – 15. Mai | 45 cm § 20 Abs. 1 Nr. 4 ('im Übrigen'); § 17; in der Lahn abweichend (siehe zweiter Eintrag) Abweichend: § 20 Abs. 1 Nr. 4: 'in der Lahn' (Schonzeit 1. April – 31. Mai, Mindestmaß 45 cm). |
Erlaubt | Quelle · gültig ab 11.02.2026 geprüft 29.09.2026 Fehler melden |
Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich ist immer der Text der verlinkten Verordnung bzw. Gewässerordnung. Vereinsregeln können strenger sein als die Landesregeln.
Stand der Angaben: 30.09.2026. Hinweise auf Fehler nehmen wir gern entgegen.
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