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Fluss · Baden-Württemberg

Neckar bei Tübingen

Neckar bei Tübingen angeln: Gaststrecke des Kreisfischereivereins zwischen Hirschau und Tübingen – Barbe, Döbel, Aal, Hecht und Karpfen, Tages- und Wochenkarte, Fanglimits und Sperrbereiche.

Der Neckar entspringt laut Regierungspräsidium Tübingen im Naturschutzgebiet Schwenninger Moos bei Villingen-Schwenningen und mündet nach 362 Kilometern in Mannheim als fünftgrößter Nebenfluss in den Rhein. Schiffbar ist er erst weiter unten: Die Bundeswasserstraße beginnt laut Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Neckar an der Gemeindegrenze Wernau und ist 203 Kilometer lang. Dieses Porträt gilt der Tübinger Strecke des Kreisfischereivereins Tübingen (KFV).

Die Strecke

Der KFV bewirtschaftet am Neckar über 20 Kilometer befischbares Wasser, davon laut Verein rund 10 Kilometer als „Tübinger Wasser“. Gastangler mit Tages- oder Wochenkarte dürfen den Neckar samt Kraftwerkskanal zwischen der Hirschauer Straßenbrücke (L 371) und der Brücke Stuttgarter Straße (L 1208) befischen. Die Gaststrecke umfasst Teile der Vereinsabschnitte Stadtwasser und Vereinsheim, laut Gewässerordnung rund 4,8 und 3,6 Kilometer lang. In der Strecke liegen das Stadtwehr an der Brückenstraße mit dem Kraftwerk Tübingen und das Kraftwerk an der Rappenberghalde am Kraftwerkskanal. Die Grenzen sind am Ufer ausgeschildert.

Angeln am Neckar

Laut KFV sind auf seinen Neckarstrecken neben Forellen, Karpfen und Schleien auch Hecht, Äsche, Aal, Barbe und verschiedene Weißfische heimisch. Das Angebot bei hejfish nennt für die Tübinger Strecke zusätzlich Döbel, Nase und Wels. Nachtangeln ist erlaubt, Bootsangeln mit der Gastkarte nicht.

  • Barbe und Döbel: Typische Fließgewässerarten für Grund- und Posenmontagen – beachte in zwei Abschnitten die Einfachhaken-Pflicht (siehe unten).
  • Karpfen, Schleie und Hecht: Ruhigeres Wasser, etwa im Staubereich oberhalb des Stadtwehrs.
  • Wels: Für Welse, nicht heimische Arten und die Schwarzmundgrundel besteht laut Gewässerordnung Entnahmepflicht.

Regeln laut Erlaubnisschein

Der KFV nennt für Gastangler eigene Fanglimits und Streckenregeln; seine Gewässerordnung ist Bestandteil der Fischereierlaubnis. Die wichtigsten Punkte:

  • Fanglimit pro Tag (Tages- und Wochenkarte): 2 Regenbogenforellen, 1 Bachforelle, 2 Aale, 5 Weißfische, 5 Flussbarsche, 1 Hecht, 1 Zander, 2 Karpfen, 2 Schleien, 1 Äsche. Huchen darfst du mit der Gastkarte nicht entnehmen.
  • Einfachhaken: Von der ersten rauen Rampe bis zum Betriebshaus Rappenberghalde sowie vom Wehr Brückenstraße bis zur Steinbuhne am Schwanenfütterungsplatz nur mit Einfachhaken.
  • Brücken: Von den Tübinger Brücken und 50 Meter ober- und unterhalb darfst du nur morgens bis 7 Uhr angeln.
  • Gesperrt: Die Werksanlagen der Kraftwerke an der Rappenberghalde und an der Brückenstraße; im Kraftwerkskanal der Bereich ab dem Schutzzaun bis zur Mündung. Rund um Fischwege gilt ein Fangverbot im Umkreis von 30 Metern.
  • Gerät und Köder: Höchstens zwei Ruten mit je einer Anbissstelle. Lebende Köderfische sind verboten, Anfüttern ebenfalls; Anlocken während des Angelns wird geduldet. Futterboote sind nicht zulässig.

Schonzeiten und Mindestmaße stehen auf deinem Erlaubnisschein. Die landesweiten Vorgaben findest du unter Regeln in Baden-Württemberg.

Angelkarten

Der Kreisfischereiverein Tübingen gibt Tages- und Wochenkarten aus, laut Gebührentabelle des Vereins für 18 Euro (Tag) und 90 Euro (Woche), bei hejfish für 21 Euro (Tag) und 99 Euro (sieben Tage) plus Gebühr, Stand 2026. Karten gibt es außerdem am Vereinsheim, über Fiskado und bei mehreren Verkaufsstellen in der Region, etwa beim Bürger- und Verkehrsverein Tübingen. Du brauchst einen gültigen Fischereischein. Neue Jahresgastkarten vergibt der Verein derzeit nicht.

Schonzeiten und Mindestmaße

Landesrecht Baden-Württemberg. Der Fischereiberechtigte kann für dieses Gewässer strengere Regeln festlegen – sie stehen auf deiner Angelkarte und gehen vor.

FischartSchonzeitMindestmaßHeuteQuelle und Stand
Aal 15. September – 1. März 50 cm
§ 1 Abs. 1; Zusatz in der Tabelle: 'gilt nur im Rhein und seinem Gewässersystem'
Schonzeit Quelle · gültig ab 10.02.2026
geprüft 29.09.2026
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Bachforelle 1. Oktober – 28. Februar 25 cm
§ 1 Abs. 1 Bach-/Flussforelle 'im Übrigen'; im Hochrhein Mindestmaß 35 cm, in Fließgewässern oberhalb 800 m ü. N. N. 20 cm (gleiche Schonzeit)
Schonzeit Quelle · gültig ab 10.02.2026
geprüft 29.09.2026
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Barbe 1. Mai – 15. Juni 40 cm
§ 1 Abs. 1
Erlaubt Quelle · gültig ab 10.02.2026
geprüft 30.09.2026
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Hecht 15. Februar – 15. Mai 50 cm
§ 1 Abs. 1; im Main abweichend (siehe zweiter Eintrag) Abweichend: § 1 Abs. 1 'Hecht und Zander im Main' (Schonzeit 1. Februar – 30. April, Mindestmaß 50 cm).
Erlaubt Quelle · gültig ab 10.02.2026
geprüft 29.09.2026
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Karpfen keine 35 cm
§ 1 Abs. 1; Schonzeit 'keine'
Erlaubt Quelle · gültig ab 10.02.2026
geprüft 29.09.2026
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Meerforelle 1. Januar – 31. Dezember keins
§ 1 Abs. 2: ganzjährige Schonzeit 'Meerforelle (Salmo trutta f. trutta L.)'
Schonzeit Quelle · gültig ab 10.02.2026
geprüft 30.09.2026
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Rapfen 1. März – 31. Mai 40 cm
§ 1 Abs. 1; 'gilt nur in der Donau und ihrem Gewässersystem'
Erlaubt Quelle · gültig ab 10.02.2026
geprüft 29.09.2026
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Regenbogenforelle 1. Oktober – 28. Februar keins
§ 1 Abs. 1; kein Mindestmaß
Schonzeit Quelle · gültig ab 10.02.2026
geprüft 29.09.2026
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Saibling 1. Oktober – 28. Februar 25 cm
§ 1 Abs. 1 'Seesaibling (Salvelinus alpinus L.)' Abweichend: § 1 Abs. 1 'Bachsaibling (Salvelinus fontinalis Mitchill)': gleiche Schonzeit, kein Mindestmaß (Schonzeit 1. Oktober – 28. Februar).
Schonzeit Quelle · gültig ab 10.02.2026
geprüft 30.09.2026
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Schleie 15. Mai – 30. Juni 25 cm
§ 1 Abs. 1
Erlaubt Quelle · gültig ab 10.02.2026
geprüft 29.09.2026
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Zander 1. April – 15. Mai 45 cm
§ 1 Abs. 1; im Main abweichend (siehe zweiter Eintrag) Abweichend: § 1 Abs. 1 'Hecht und Zander im Main' (Schonzeit 1. Februar – 30. April, Mindestmaß 50 cm).
Erlaubt Quelle · gültig ab 10.02.2026
geprüft 29.09.2026
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Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich ist immer der Text der verlinkten Verordnung bzw. Gewässerordnung. Vereinsregeln können strenger sein als die Landesregeln.

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