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See · Nordrhein-Westfalen

Rursee

Rursee angeln: zweitgrößter Stausee Deutschlands mit Hecht, Zander, Seeforelle, Aal und Wels – Erlaubnisscheine der Fischerei-Pächtergemeinschaft Rursee, Sonderregeln am Obersee und Welsentnahmepflicht.

Der Rursee in der Nordeifel ist der Hauptsee der Rurtalsperre Schwammenauel. Mit einem Fassungsvermögen von 202,6 Millionen Kubikmetern staut sie laut Wasserverband Eifel-Rur (WVER) den zweitgrößten Stausee Deutschlands. Der See ist bei Vollstau 7,83 Quadratkilometer groß und 24 Kilometer lang. Die Fischerei verantwortet die Fischerei-Pächtergemeinschaft Rursee.

Das Gewässer

Die Talsperre oberhalb von Heimbach wurde von 1934 bis 1938 gebaut und von 1955 bis 1959 aufgestockt. Der Felsschüttdamm ist 480 Meter lang und bis zu 72 Meter hoch. Sie dient dem Hochwasserschutz, der Wasserbereitstellung, der Niedrigwasseraufhöhung und der Stromerzeugung. Der Paulushofdamm bei Rurberg staut den Obersee mit nahezu gleichmäßigem Wasserstand; er dient der Wasserversorgung des Raums Aachen. Laut FPG Rursee ist der See strukturarm, und die Wasserstandsschwankungen erschweren die natürliche Vermehrung. Deshalb besetzt die Pächtergemeinschaft in Abstimmung mit der oberen Fischereibehörde und legt Laichhilfen unter den Stegen an.

Angeln am Rursee

Die FPG Rursee nennt über 20 heimische Fischarten und als Leitarten Aal, Zander, Hecht, Seeforelle und Karpfen. In ihren Angelbedingungen tauchen außerdem Flussbarsch, Brassen, Rotauge, Schleie, Wels, Aland und Große Maräne auf. Laut Angelbedingungen gilt:

  • Hecht: Mindestmaß 55 Zentimeter, Schonzeit vom 15. Februar bis 30. April. In dieser Zeit ist Raubfischangeln verboten.
  • Zander: 50 Zentimeter, Schonzeit vom 1. April bis 31. Mai. Hecht und Zander zusammen höchstens zwei am Tag.
  • Seeforelle: 50 Zentimeter, Schonzeit vom 20. Oktober bis 15. März. Forellen werden seit Jahrzehnten nicht mehr besetzt; eine gefangene „Forelle“ ist sehr wahrscheinlich eine Seeforelle.
  • Wels: Kein Mindestmaß, keine Schonzeit. Jeder gefangene Wels muss entnommen und verwertet werden.
  • Aal: 50 Zentimeter, höchstens vier am Tag. Für 2026 sind 8.250 Farmaale als Besatz geplant.
  • Große Maräne: 28 Zentimeter, Schonzeit vom 15. Oktober bis 15. Januar, höchstens zwölf am Tag.

Was du wissen solltest

  • Geräte und Limit: Zwei Angelruten mit je einem Köder oder einer Hegene mit höchstens fünf Nymphen; insgesamt höchstens 20 Fische am Tag.
  • Köder: Lebende Köderfische, Köderfischsenken, Köderfische aus anderen Gewässern oder dem Handel und Grundeln als Köder sind verboten. Beim Raubfischangeln brauchst du ein Vorfach aus Stahl oder Fluorcarbon von mindestens 40 Zentimetern, beim toten Köderfisch zwingend Stahl.
  • Echolot: Live-Sonar zum gezielten Aufsuchen von Fischen ist verboten.
  • Boot: Auf dem Hauptsee braucht dein Boot vom 1. April bis 15. November eine Plakette des WVER, Verbrennungsmotoren sind verboten. Vom Boot aus darfst du auf dem Obersee nur mit den Ruderkähnen der FPG angeln, die du am Kiosk in Rurberg leihst. Anfüttern ist dort verboten, weil der Obersee Trinkwasserspeicher ist.
  • Sperrzonen: Vom 20. Oktober bis 15. März sind die Bacheinmündungen bis 50 Meter seewärts gesperrt, ebenso die Rureinmündung. 50 Meter um die Anleger der Fahrgastschiffe und im Nationalpark an der Halbinsel vor der Urftstaumauer darfst du nicht angeln.
  • Zelten, Feuer, Grillen und Parken auf dem Ufer sind nicht erlaubt.

Landesweite Vorgaben stehen unter Regeln in Nordrhein-Westfalen.

Angelkarten

Die Erlaubnisscheine gibt die Fischerei-Pächtergemeinschaft Rursee aus, getragen vom Rheinischen Fischereiverband, dem Fischereiverein Nordeifel und dem ASV Rursee. Du bekommst sie gegen Vorlage deines Fischereischeins an rund 20 Ausgabestellen in der Region oder online über MeineAngelkarte und hejfish. Laut Gebührenordnung (Stand 1. Januar 2026) kostet der Tagesschein 10,50 €, der Dreitagesschein 20,50 €, der Wochenschein 40,50 € und der Jahresschein 150 €; Mitglieder von DAFV-Vereinen zahlen weniger. Die Ausgabestellen verlangen zusätzlich rund 2,50 €. Die Fangliste musst du auch ohne Fang abgeben.

Schonzeiten und Mindestmaße

Landesrecht Nordrhein-Westfalen. Der Fischereiberechtigte kann für dieses Gewässer strengere Regeln festlegen – sie stehen auf deiner Angelkarte und gehen vor.

FischartSchonzeitMindestmaßHeuteQuelle und Stand
Aal keine 50 cm
§ 3; Schonzeit nur im Rheinhauptstrom (siehe zweiter Eintrag) Abweichend: § 2 Nr. 2: 'im Rheinhauptstrom (ohne Nebengewässer)' (Schonzeit 1. Oktober – 1. März, Mindestmaß 50 cm).
Erlaubt Quelle · gültig ab 18.11.2025
geprüft 29.09.2026
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Bachforelle 20. Oktober – 15. März 25 cm
§ 2 Nr. 1; § 3
Schonzeit Quelle · gültig ab 18.11.2025
geprüft 29.09.2026
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Barbe 15. Mai – 15. Juni 35 cm
§ 2 Nr. 5; § 3
Erlaubt Quelle · gültig ab 18.11.2025
geprüft 30.09.2026
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Hecht 15. Februar – 30. April 45 cm
§ 2 Nr. 6; § 3
Erlaubt Quelle · gültig ab 18.11.2025
geprüft 29.09.2026
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Karpfen keine 35 cm
§ 3
Erlaubt Quelle · gültig ab 18.11.2025
geprüft 29.09.2026
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Meerforelle 1. Januar – 31. Dezember keins
§ 1: darf dem Wasser nicht entnommen werden (ganzjährige Schonzeit); Fänge binnen sieben Tagen mit Fundort der unteren Fischereibehörde melden (§ 4 Abs. 2)
Schonzeit Quelle · gültig ab 18.11.2025
geprüft 30.09.2026
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Saibling 20. Oktober – 15. März 30 cm
§ 2 Nr. 1 und § 3: gilt nur für den Seesaibling (Salvelinus alpinus L.); der Bachsaibling ist in der LFischVO nicht geregelt
Schonzeit Quelle · gültig ab 18.11.2025
geprüft 30.09.2026
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Schleie keine 25 cm
§ 3
Erlaubt Quelle · gültig ab 18.11.2025
geprüft 29.09.2026
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Zander 1. April – 31. Mai 40 cm
§ 2 Nr. 4; § 3
Erlaubt Quelle · gültig ab 18.11.2025
geprüft 29.09.2026
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Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich ist immer der Text der verlinkten Verordnung bzw. Gewässerordnung. Vereinsregeln können strenger sein als die Landesregeln.

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