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See · Sachsen-Anhalt

Süßer See

Süßer See angeln: Mitteldeutschlands größter natürlicher See bei Eisleben, ein flacher Rinnensee mit Zander, Hecht, Barsch, Aal und Karpfen – Angelkarten beim Fischerhof am Kernersee.

Der Süße See im Mansfelder Land, rund 25 Kilometer westlich von Halle, ist laut Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) der größte natürlich entstandene See Mitteldeutschlands. Er ist ein langgestreckter, flacher Rinnensee mit Zander, Hecht, Barsch und viel Weißfisch – ein Gewässer für Raub- und Friedfischangler.

Das Gewässer

Entstanden ist der See durch Salzauslaugungen im Untergrund. Er ist 4,9 Kilometer lang, gut 0,9 Kilometer breit und hat laut Vermessung des LHW eine Fläche von 265 Hektar und rund 11 Millionen Kubikmeter Volumen. Mit im Mittel gut vier und höchstens 7,4 Metern Tiefe ist er ein polymiktischer Flachsee: Das Hauptbecken wird ständig durchmischt, nur im westlichen Becken vor Lüttchendorf kann sich das Wasser schichten. Gespeist wird er von der Bösen Sieben und dem Salzgraben; abgeleitet wird über die Südschleuse in Seeburg und die Nordschleuse Richtung Bindersee. Das Wasser ist nährstoffreich, die Sichttiefe lag bei der Untersuchung 2013 bei 1,3 bis 1,5 Metern. Der See wird auch zum Baden genutzt.

Angeln am Süßen See

Bei einer wissenschaftlichen Bestandsaufnahme im Auftrag des LHW im September 2013 wurden 13 Fischarten nachgewiesen, rund 110 Tonnen Fisch oder 415 Kilogramm je Hektar. Die Plötze stellte die größte Biomasse, gefolgt von Güster sowie Silber- und Marmorkarpfen. Zuvor waren im Sonderfischereiprogramm 2008 bis 2012 knapp 88 Tonnen Fisch entnommen worden, vor allem Blei, Silber- und Marmorkarpfen und Plötze – im Sinne einer Nahrungsnetzsteuerung, bei der Raubfische wie Zander und Hecht gefördert werden sollen.

  • Zander: Im Bestand nachgewiesen und im Gutachten eine der zu fördernden Raubfischarten; 2013 fand sich viel Nachwuchs von Barsch und Zander.
  • Hecht: Ebenfalls nachgewiesen und als Raubfisch gezielt gefördert.
  • Barsch: Häufig, vor allem als Jungfisch.
  • Aal: Im Bestand nachgewiesen.
  • Karpfen: Nachgewiesen, dazu große Silberkarpfen von 92 bis 108 Zentimetern.
  • Weißfische: Plötze, Blei, Güster und Rotfeder – die Fische für Stipp- und Feederangler.

Was du wissen solltest

  • Nachtangeln: Ist laut Fischerhof nur mit einer zusätzlichen Nachtangel-Genehmigung erlaubt, die du zur Angelkarte dazukaufst.
  • Friedfischkarte: Wer nur auf Friedfisch angeln will, bekommt eine günstigere Friedfisch-Angelkarte.
  • Fischereischein: Angeln darf laut Fischerhof jeder mit gültigem Fischereischein.
  • Bedingungen: Mindestmaße, Fangbegrenzungen und besondere Regeln des Pächters stehen auf dem Erlaubnisschein; frag beim Kauf nach.
  • Weitere Regeln: Schonzeiten und Mindestmaße in Sachsen-Anhalt.

Angelkarten

Die Angelkarten gibt der Fischerhof am Kernersee in Seeburg aus, direkt im Hofladen oder online über Fiskado. Es gibt Tages-, Wochen-, Monats- und Jahreskarten für den Süßen See allein sowie eine Kombikarte für Süßen See und Bindersee. Laut Preisliste 2025 kostet die Tageskarte für den Süßen See 17 Euro, die Nachtangel-Genehmigung für einen Tag 8 Euro zusätzlich. Der Fischerhof verkauft außerdem Karten für den Bindersee und die Wipper.

Schonzeiten und Mindestmaße

Landesrecht Sachsen-Anhalt. Der Fischereiberechtigte kann für dieses Gewässer strengere Regeln festlegen – sie stehen auf deiner Angelkarte und gehen vor.

FischartSchonzeitMindestmaßHeuteQuelle und Stand
Aal keine 50 cm
§ 4 Abs. 1 Nr. 1; keine Schonzeit.
Erlaubt Quelle · gültig ab 06.03.2013
geprüft 29.09.2026
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Bachforelle 15. September – 31. März 25 cm
§ 3 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 4.
Schonzeit Quelle · gültig ab 06.03.2013
geprüft 29.09.2026
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Barbe 1. April – 30. Juni 45 cm
§ 3 Abs. 1 Nr. 2a, § 4 Abs. 1 Nr. 5 FischO LSA.
Erlaubt Quelle · gültig ab 06.03.2013
geprüft 30.09.2026
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Hecht 15. Februar – 30. April 50 cm
§ 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Nr. 9 FischO LSA.
Erlaubt Quelle · gültig ab 06.03.2013
geprüft 29.09.2026
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Karpfen keine 35 cm
§ 4 Abs. 1 Nr. 10.
Erlaubt Quelle · gültig ab 06.03.2013
geprüft 29.09.2026
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Meerforelle 1. Januar – 31. Dezember keins
§ 2 Abs. 1 Nr. 11 FischO LSA: Fangverbot für Meerforelle (Salmo trutta).
Schonzeit Quelle · gültig ab 06.03.2013
geprüft 30.09.2026
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Rapfen keine 40 cm
§ 4 Abs. 1 Nr. 15; keine Schonzeit.
Erlaubt Quelle · gültig ab 06.03.2013
geprüft 29.09.2026
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Regenbogenforelle keine 25 cm
§ 4 Abs. 1 Nr. 16; keine Schonzeit.
Erlaubt Quelle · gültig ab 06.03.2013
geprüft 29.09.2026
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Schleie keine 25 cm
§ 4 Abs. 1 Nr. 17.
Erlaubt Quelle · gültig ab 06.03.2013
geprüft 29.09.2026
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Zander 15. Februar – 31. Mai 50 cm
§ 3 Abs. 1 Nr. 8, § 4 Abs. 1 Nr. 20 FischO LSA.
Erlaubt Quelle · gültig ab 06.03.2013
geprüft 29.09.2026
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Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich ist immer der Text der verlinkten Verordnung bzw. Gewässerordnung. Vereinsregeln können strenger sein als die Landesregeln.

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