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See · Mecklenburg-Vorpommern

Tollensesee

Tollensesee angeln: über 30 m tiefer, klarer See direkt bei Neubrandenburg – Barsch, Hecht, Aal, Maräne und Plötze, Ufer- und Bootsangeln, Angelkarte der Müritzfischer für über 70 Gewässer.

Der Tollensesee beginnt direkt am Stadtrand von Neubrandenburg und zieht sich gut zehn Kilometer nach Süden. Er ist tief, vergleichsweise klar und seit jeher ein Maränensee. Für Angler heißt das: Barsch, Hecht und Aal, dazu Plötze und Blei – und eine Angelkarte der Müritzfischer, die für über 70 Gewässer gilt.

Das Gewässer

Laut Landesamt LALLF misst der See 1.790 Hektar bei einer mittleren Tiefe von 17,7 und einer größten Tiefe von 31 Metern. Entstanden ist er laut einer Seendokumentation im Auftrag des Umweltbundesamts vor etwa 15.000 Jahren, als eine Gletscherzunge am Rand des Inlandeises ein tiefes, breites Becken ausschürfte. Moränenwälle umranden den Südteil in U-förmigen Bögen. Wo solche Moränenzüge das Becken queren, wird der See schmaler, etwa an der Landbrücke beim Nonnenhof.

Das Einzugsgebiet ist 515 Quadratkilometer groß und wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Die wichtigsten Zuflüsse sind Nonnenbach, Gaetenbach, Liepskanal und Lindebach, der Abfluss führt über Oberbach und Ölmühlenbach nach Norden. Im Sommer schichtet sich der See, unterhalb von etwa 18 bis 25 Metern ist das Tiefenwasser im Spätsommer weitgehend sauerstofffrei. Bis Ende der 1980er Jahre war der See stark mit Nährstoffen belastet. Nach Sanierungsmaßnahmen seit 1991 stuft die UBA-Dokumentation ihn für 1997 bis 2000 als mesotroph ein, was seinem natürlichen Zustand entspricht. Die Sichttiefe lag 2001 im Jahresmittel bei 5,1 Metern. Der Südteil mit der Fischerinsel gehört zum Naturschutzgebiet „Nonnenhof“.

Angeln am Tollensesee

Laut UBA-Dokumentation war die Kleine Maräne schon immer der wichtigste Fisch des Sees, ihr Bestand schwankt aber stark. Die Aalerträge sind seit Mitte der 1980er Jahre trotz Besatz deutlich gesunken, als Gründe nennt der Bericht Kormorane und Parasiten. Unter den Weißfischen dominieren Plötze und Blei, dazu kommen Schleie, Rotfeder und Güster. Außerdem leben Flussbarsch, Kaulbarsch, Hecht, Stint und Große Maräne im See. Die wichtigsten Nutzfische waren 2001 Barsch, Hecht und Kleine Maräne. Der Landesanglerverband M-V nennt Aal, Barsch, Hecht, Kleine Maräne und Plötze.

  • Hecht: Laut Angelregeln 2026 der Müritzfischer gilt auf allen ihren Gewässern ein Entnahmefenster von 60 bis 90 Zentimetern. Eine Schonzeit gibt es laut diesen Regeln nicht.
  • Barsch: Laut Angelregeln Mindestmaß 17 Zentimeter, höchstens 15 Barsche pro Tag.
  • Maräne: Mindestmaß Kleine Maräne 12, Große Maräne 30 Zentimeter, zusammen höchstens zehn pro Tag. Die Große Maräne hat vom 1. Oktober bis 31. Dezember Schonzeit.
  • Aal: Mindestmaß 55 Zentimeter. Von Hecht, Zander, Aal und Karpfen darfst du zusammen höchstens zwei Fische am Tag mitnehmen.

Was du wissen solltest

  • Laut Angelregeln sind bis zu drei Handangeln erlaubt, davon höchstens zwei mit totem Köderfisch oder Fischfetzen. Nachts darfst du vom Ufer und vom verankerten Boot angeln.
  • Beim Schleppangeln ist eine Rute pro Person erlaubt; für zwei weitere Ruten zum Schlepp- und Driftangeln verkaufen die Müritzfischer eine Zusatzerlaubnis. Boote unter 7 Metern brauchen beim Driftangeln ohne diese Erlaubnis einen Driftsack.
  • Mit der Uferkarte darfst du nur vom Ufer angeln, für das Boot brauchst du die Karte für Boots- und Uferangeln.
  • Alle übrigen Regeln: Schonzeiten und Mindestmaße in Mecklenburg-Vorpommern.

Angelkarten

Der Tollensesee ist laut Landesanglerverband ein Gewässer der Berufsfischerei, bewirtschaftet von der Fischerei Müritz-Plau GmbH. Deren Angelkarte gilt für alle Seen und Flüsse in ihrem Gewässerverzeichnis. Du kaufst sie online und bekommst sie per Mail, außerdem auf vielen Fischerhöfen der Müritzfischer, in Angelgeschäften, Tourist-Informationen und auf Campingplätzen. Mitglieder im LAV M-V dürfen den See mit ihrer Jahresangelerlaubnis befischen, vom Boot aus ohne Karte der Fischerei aber nur verankert. Du brauchst einen Fischereischein oder Touristenfischereischein. Gastangler aus anderen Bundesländern und aus dem Ausland zahlen laut Müritzfischern seit Juli 2025 zusätzlich die Fischereiabgabe M-V von 10 € pro Kalenderjahr, im Touristenfischereischein ist sie bereits enthalten.

Schonzeiten und Mindestmaße

Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern. Der Fischereiberechtigte kann für dieses Gewässer strengere Regeln festlegen – sie stehen auf deiner Angelkarte und gehen vor.

FischartSchonzeitMindestmaßHeuteQuelle und Stand
Aal 1. Dezember – 28. Februar 50 cm
Binnengewässer: § 4 Nr. 1, § 5 Nr. 1 BiFVO M-V; Schonzeit gilt 'für den Fang mit der Handangel'. Abweichend: Küstengewässer: § 4 Nr. 1, § 5 Nr. 1 KüFVO M-V; Wortlaut: a) außerhalb der Drei-Seemeilen-Zone 1. Oktober bis 31. März, b) für den Fang mit der Handangel in allen anderen Hoheitsgewässern 1. Dezember bis 28. Februar. (Schonzeit 1. Dezember – 28. Februar, Mindestmaß 50 cm).
Erlaubt Quelle · gültig ab 21.01.2022
geprüft 29.09.2026
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Bachforelle 1. Oktober – 31. März 30 cm
Binnengewässer: § 4 Nr. 4, § 5 Nr. 2 BiFVO M-V (Salmo trutta forma fario). In den Küstengewässern gilt für Meerforelle (Salmo trutta) 45 cm, Schonzeit 15.9.–14.12. (§§ 4, 5 KüFVO M-V).
Schonzeit Quelle · gültig ab 21.01.2022
geprüft 29.09.2026
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Barbe 1. Januar – 31. Dezember keins
Binnengewässer: § 3 Nr. 2 BiFVO M-V – Aneignungsverbot für Barbe (Barbus barbus); in der KüFVO nicht geregelt.
Schonzeit Quelle · gültig ab 21.01.2022
geprüft 30.09.2026
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Barsch keine 17 cm
Binnengewässer: § 4 Nr. 5 BiFVO M-V. Abweichend: Küstengewässer: § 4 Nr. 2 KüFVO M-V. (Mindestmaß 20 cm).
Erlaubt Quelle · gültig ab 21.01.2022
geprüft 29.09.2026
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Dorsch keine 35 cm
keine Entnahme erlaubt
Küstengewässer: Mindestmaß 35 cm nach § 4 Nr. 3 KüFVO M-V; § 9 Nr. 3 KüFVO verweist für Dorsch auf die EU-Tagesfangmengen. EU-Recht: Verordnung (EU) 2025/2454 des Rates vom 1. Dezember 2025 (Fangmöglichkeiten Ostsee 2026) – Freizeitfischerei auf Dorsch in der Ostsee 2026 ganzjährig verboten, gefangene Dorsche unverzüglich schonend zurücksetzen (Quelle: Landesportal schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/F/fischerei/dorsch, abgerufen 29.09.2026). tageslimit 0 = Aneignung verboten. Für 2027 neu prüfen.
Keine Entnahme Quelle · gültig ab 21.01.2022
geprüft 29.09.2026
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Flunder keine 25 cm
Küstengewässer: § 4 Nr. 4 KüFVO M-V; keine Schonzeit.
Erlaubt Quelle · gültig ab 21.01.2022
geprüft 30.09.2026
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Hecht keine 45 cm
Binnengewässer: § 4 Nr. 6 BiFVO M-V; keine Schonzeit in der BiFVO. Abweichend: Küstengewässer: § 4 Nr. 6, § 5 Nr. 2 KüFVO M-V. Tageslimit 3 Hechte je Angeltag und Erlaubnisscheininhaber (§ 9 Nr. 3 KüFVO M-V). (Schonzeit 1. März – 30. April, Mindestmaß 50 cm).
Erlaubt Quelle · gültig ab 21.01.2022
geprüft 29.09.2026
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Karpfen keine 40 cm
Binnengewässer: § 4 Nr. 7 BiFVO M-V; in der KüFVO nicht geregelt.
Erlaubt Quelle · gültig ab 21.01.2022
geprüft 29.09.2026
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Meerforelle 1. September – 31. März 45 cm
Binnengewässer: § 4 Nr. 10, § 5 Nr. 9 BiFVO M-V (Salmo trutta trutta). Abweichend: Küstengewässer: § 4 Nr. 9, § 5 Nr. 4 KüFVO M-V; Schonzeit zusätzlich 1. Juni bis 15. September außerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung vier Seemeilen von der Basislinie verläuft. Tageslimit: bis zu drei Meerforellen je Angeltag und Erlaubnisscheininhaber (§ 9 Nr. 3 KüFVO M-V). Fisch- und Laichschonbezirke nach §§ 11, 12 KüFVO beachten. (Schonzeit 15. September – 14. Dezember, Mindestmaß 45 cm).
Schonzeit Quelle · gültig ab 21.01.2022
geprüft 30.09.2026
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Rapfen keine 35 cm
Binnengewässer: § 4 Nr. 12 BiFVO M-V; keine Schonzeit; in der KüFVO nicht geregelt.
Erlaubt Quelle · gültig ab 21.01.2022
geprüft 29.09.2026
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Schleie keine 25 cm
Binnengewässer: § 4 Nr. 13 BiFVO M-V; in der KüFVO nicht geregelt.
Erlaubt Quelle · gültig ab 21.01.2022
geprüft 29.09.2026
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Scholle keine 25 cm
Küstengewässer: § 4 Nr. 12 KüFVO M-V; keine Schonzeit.
Erlaubt Quelle · gültig ab 21.01.2022
geprüft 30.09.2026
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Wels 1. Mai – 30. Juni 70 cm
Binnengewässer: § 4 Nr. 15, § 5 Nr. 14 BiFVO M-V; in der KüFVO nicht geregelt.
Erlaubt Quelle · gültig ab 21.01.2022
geprüft 29.09.2026
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Zander keine 45 cm
Binnengewässer: § 4 Nr. 16 BiFVO M-V; keine Schonzeit in der BiFVO. Abweichend: Küstengewässer: § 4 Nr. 14, § 5 Nr. 7 KüFVO M-V; Mindestmaß 40 cm in den Fischereibezirken Stettiner Haff, Peenestrom und Darßer Boddenkette, im Übrigen 45 cm. Tageslimit 3 Zander je Angeltag und Erlaubnisscheininhaber (§ 9 Nr. 3 KüFVO M-V). (Schonzeit 23. April – 22. Mai, Mindestmaß 45 cm).
Erlaubt Quelle · gültig ab 21.01.2022
geprüft 29.09.2026
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Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich ist immer der Text der verlinkten Verordnung bzw. Gewässerordnung. Vereinsregeln können strenger sein als die Landesregeln.

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