See · Niedersachsen
Zwischenahner Meer
Zwischenahner Meer angeln: Niedersachsens drittgrößter See, ein flacher Erdfallsee im Ammerland – Zander, Barsch, Hecht und Aal, Gastkarten des Fischereivereins Bad Zwischenahn ab 18 € am Tag.
Das Zwischenahner Meer im Ammerland, rund 15 Kilometer nordwestlich von Oldenburg, ist nach Steinhuder Meer und Dümmer der drittgrößte See Niedersachsens. Für Angler ist es ein nährstoffreicher, trüber Flachsee mit kräftigem Zanderbestand, dazu Barsch, Hecht, Aal und viel Weißfisch – und ein Verein, der Gästen Tages- und Wochenkarten verkauft.
Das Gewässer
Laut Seebericht des NLWKN (Stand 2023) ist der See vor etwa 12.000 Jahren als Erdfallsee entstanden: Salz im tiefen Untergrund wurde ausgelaugt, der Boden sackte ab. Weil tonige Schichten darüber lagen, entstand kein tiefer Trichter, sondern eine flache Wanne mit steilen Rändern. Der NLWKN nennt 5,44 Quadratkilometer Fläche, eine mittlere Tiefe von 2,5 Metern und eine größte Tiefe von 5,7 Metern. Auf dem Grund liegt eine mehrere Meter dicke Faulschlammschicht, der Fischereiverein spricht von etwa 5 Metern.
Gespeist wird der See von Halfsteder Bäke, Otterbäke und Auebach, sein Abfluss ist die Aue. Das Wasser bleibt im Schnitt nur ein halbes Jahr im See. Er schichtet sich nicht dauerhaft, der Wind mischt ihn immer wieder durch. Laut NLWKN ist der See seit über 100 Jahren sehr nährstoffreich und heute als hoch polytroph eingestuft. Im Sommer bilden sich regelmäßig Blaualgenblüten. Die Gesamtbewertung nach Wasserrahmenrichtlinie lautet „mäßig“.
Eigentümer des Sees ist laut NLWKN das Land Niedersachsen. Am Nordwestufer liegt das Naturschutzgebiet „Stamers Hop“, am Nordufer das kleine NSG „Dreibergen“, See und Ufer sind Landschaftsschutzgebiet. Von April bis Oktober fahren die Schiffe der Weißen Flotte, dazu kommen Segler, Surfer und fünf EU-Badestellen.
Angeln am Zwischenahner Meer
Bei der Fischbestandserhebung 2018, die der NLWKN auswertet, wurden elf Arten nachgewiesen. Nach Stückzahl dominierte das Rotauge, nach Gewicht teilten sich Rotauge und Zander die Spitze. Außerdem gingen Kaulbarsch, Flussbarsch, Brassen, Güster, Gründling, Rotfeder, Aal, Hecht und Karpfen ins Netz. Gegenüber 2005 und 2011 ist die Zahl der Fische weiter zurückgegangen.
- Zander: Nach Gewicht neben dem Rotauge die wichtigste Art im See. Laut Schonzeitenliste des Vereins Schonzeit 1. Januar bis 30. April und Mindestmaß 45 Zentimeter.
- Hecht: Laut Verein ebenfalls Schonzeit 1. Januar bis 30. April und Mindestmaß 45 Zentimeter. Während der Hecht- und Zanderschonzeit gilt ein generelles Kunstköderverbot.
- Barsch und Weißfisch: Laut Verein Mindestmaß Barsch 20, Brassen 28, Rotauge und Rotfeder 20 Zentimeter.
- Aal und Karpfen: Laut Verein Mindestmaß Aal 45, Karpfen 35 und Schleie 25 Zentimeter.
Was du wissen solltest
- Gäste dürfen laut Verein mit drei Handangeln und einer Senke bis 1 × 1 Meter angeln.
- Das Naturschutzgebiet „Stamers Hop“ gehört laut Befischungsordnung nicht zum Fischereibezirk, dort ist der Fischfang verboten. Auch die künstlichen Hafenbecken zählen nicht dazu.
- Welse musst du in den Vereinsgewässern laut Verein unabhängig von der Größe entnehmen. Grundlage ist eine Ausnahmegenehmigung des Landes von 2015 für das Leda-Jümme-Gebiet; zurücksetzen ist verboten.
- Der Verein vermietet Gästen mit Gastkarte Leihboote: 10 € am Tag, mit E-Motor 30 €.
- Alle übrigen Regeln: Schonzeiten und Mindestmaße in Niedersachsen.
Angelkarten
Das Fischereirecht übt der Fischereiverein Bad Zwischenahn aus, einen Berufsfischer gibt es laut NLWKN nicht mehr. Laut Gebührenordnung des Vereins (gültig ab 12.09.2024) kostet die Gastkarte 18 € für den Tag (0 bis 24 Uhr) und 50 € für sieben Tage. Du bekommst sie im Vereinsheim am Fischereihafen, bei der Bad Zwischenahner Touristik und an der Shell-Station Gerken in Bad Zwischenahn. Beraten wird laut Verein nur im Vereinsheim. Du brauchst einen gültigen Fischereischein.
Schonzeiten und Mindestmaße
Landesrecht Niedersachsen. Der Fischereiberechtigte kann für dieses Gewässer strengere Regeln festlegen – sie stehen auf deiner Angelkarte und gehen vor.
| Fischart | Schonzeit | Mindestmaß | Heute | Quelle und Stand |
|---|---|---|---|---|
| Aal | keine | 35 cm § 3 Abs. 1 BiFischO; nach § 3 Abs. 2 in den Landkreisen Leer, Aurich, Friesland, Wittmund, Ammerland, Wesermarsch, Cuxhaven, Stade und den Städten Emden, Wilhelmshaven ab 28 cm. |
Erlaubt | Quelle · gültig ab 22.12.2005 geprüft 29.09.2026 Fehler melden |
| Bachforelle | 15. Oktober – 15. Februar | 25 cm § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BiFischO. |
Schonzeit | Quelle · gültig ab 22.12.2005 geprüft 29.09.2026 Fehler melden |
| Barbe | keine | 35 cm Binnengewässer: § 3 Abs. 1 BiFischO – Barbe (Barbus barbus) 35 cm; keine Artenschonzeit. |
Erlaubt | Quelle · gültig ab 13.03.2013 geprüft 30.09.2026 Fehler melden |
| Hecht | 1. Februar – 15. April | 40 cm § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BiFischO. |
Erlaubt | Quelle · gültig ab 22.12.2005 geprüft 29.09.2026 Fehler melden |
| Meerforelle | 1. Januar – 31. Dezember | keins Binnengewässer: § 2 Abs. 1 BiFischO – Fangverbot für Meerforelle (Salmo trutta). Abweichend: Binnengewässer: nur in Gewässern, in die sie als Besatz eingebracht worden ist (§ 2 Abs. 2 BiFischO) – § 3 Abs. 1: 40 cm, § 4 Abs. 1: 15. Oktober bis 15. Februar. (Schonzeit 15. Oktober – 15. Februar, Mindestmaß 40 cm). Abweichend: Küstengewässer: § 6 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2 NKüFischO (Salmo trutta forma trutta). (Schonzeit 1. Oktober – 15. Februar, Mindestmaß 40 cm). |
Schonzeit | Quelle · gültig ab 13.03.2013 geprüft 30.09.2026 Fehler melden |
| Rapfen | 1. Januar – 31. Dezember | 40 cm § 2 Abs. 1 BiFischO: Fangverbot (ganzjährig). Nach § 2 Abs. 2 nur in Gewässern, in die er als Besatz eingebracht wurde, fangbar – dann Mindestmaß 40 cm (§ 3 Abs. 1). |
Schonzeit | Quelle · gültig ab 22.12.2005 geprüft 29.09.2026 Fehler melden |
| Regenbogenforelle | keine | 25 cm § 3 Abs. 1 BiFischO (dort 'Salmo gairdneri'); keine Schonzeit. |
Erlaubt | Quelle · gültig ab 22.12.2005 geprüft 29.09.2026 Fehler melden |
| Wels | keine | 50 cm § 3 Abs. 1 BiFischO; keine Schonzeit. |
Erlaubt | Quelle · gültig ab 22.12.2005 geprüft 29.09.2026 Fehler melden |
| Zander | 15. März – 30. April | 35 cm § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BiFischO. |
Erlaubt | Quelle · gültig ab 22.12.2005 geprüft 29.09.2026 Fehler melden |
Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich ist immer der Text der verlinkten Verordnung bzw. Gewässerordnung. Vereinsregeln können strenger sein als die Landesregeln.
Stand der Angaben: 30.09.2026. Hinweise auf Fehler nehmen wir gern entgegen.
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