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Wissen · Fang versorgen

Fisch waidgerecht betäuben und töten: Was das Gesetz verlangt

Von der Redaktion anglerkompass · Stand: September 2026 · 5 Min. Lesezeit

Kurz gesagt

Einen Fisch, den du behältst, musst du unmittelbar vor dem Töten betäuben – so schreibt es § 12 Abs. 10 der Tierschutz-Schlachtverordnung vor. Beim Angeln geschieht das mit einem kräftigen, stumpfen Schlag auf den Kopf. Direkt danach tötest du den Fisch, üblich ist der Herzstich. Ausnahmen gelten nur für Plattfische und in engen Grenzen für Aale.

§ 12 Abs. 10TierSchlV: erst betäuben, dann töten
4 Schrittebetäuben, töten, abködern, versorgen
2 AusnahmenPlattfische und Aale

Was schreibt das Tierschutzgesetz vor?

Wer angelt, um Fische zu essen, tötet Wirbeltiere. Das deutsche Tierschutzrecht stellt dafür klare Regeln auf. Grundlage ist § 1 des Tierschutzgesetzes: „Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“

Wie getötet werden muss, regelt § 4 Abs. 1 Satz 1: „Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden.“ Und Satz 3 ergänzt: „Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.“ Einen formalen Sachkundenachweis gegenüber der Behörde verlangt § 4 Abs. 1a nur von Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere töten. Die Pflicht, die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu haben, gilt aber für jeden.

Verstöße können strafbar sein. Nach § 17 wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer „ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet“ oder einem Wirbeltier „aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden“ oder „länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt“. Die Fischerprüfung behandelt diese Grundsätze deshalb im Sachgebiet Recht und im Sachgebiet Behandlung der gefangenen Fische. Wie du dich darauf vorbereitest, steht unter Fischerprüfung.

Was regelt die Tierschutz-Schlachtverordnung für Angler?

Die Tierschutz-Schlachtverordnung gilt nicht nur im Schlachthof. Nach § 1 Abs. 2 erfasst sie unter anderem das Betäuben und das Töten von Tieren, die zur Gewinnung von Fleisch bestimmt sind. Die Ausnahmen in § 1 Abs. 3 betreffen unter anderem die weidgerechte Jagd und den Massenfang von Fischen, nicht aber das Angeln. Die EU-Verordnung Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren bei der Tötung gilt dagegen ausdrücklich nicht für die Tötung „bei der Jagd oder bei der Freizeitfischerei“ (Art. 1 Abs. 3). Für dich maßgeblich ist also das deutsche Recht.

Die zentrale Vorschrift ist § 12 Abs. 10 Satz 1: „Wer einen Fisch schlachtet oder tötet, muss diesen unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 9 betäuben.“ Anlage 1 Nummer 9 lässt für Fische vier Verfahren zu: Elektrobetäubung, den stumpfen Schlag auf den Kopf, Kohlendioxid nur bei Salmoniden und die Verabreichung eines Stoffes mit Betäubungseffekt. Für den Angler am Wasser ist praktisch nur der Schlag auf den Kopf umsetzbar. Dazu bestimmt Anlage 1 Nummer 5.2: „Der stumpfe Schlag auf den Kopf ist mit einem geeigneten Gegenstand und ausreichend kräftig auszuführen. Ein den Tod herbeiführendes Verfahren muss unmittelbar danach durchgeführt werden.“ Nummer 5.3 ergänzt für Fische: „die Dauer zwischen Fang und Betäubung [ist] so kurz wie möglich zu halten.“

Außerdem verlangt die Verordnung in § 3 Abs. 1, dass bei den Tieren „nicht mehr als unvermeidbare Aufregung oder Schäden verursacht werden“, und in § 4 Abs. 1, dass jeder, der Tiere betäubt oder tötet, über die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

In welcher Reihenfolge gehe ich vor?

Der amtliche Fragenkatalog zur Anglerprüfung in Brandenburg fragt genau das – und gibt als richtige Antwort diese Reihenfolge vor:

Erst betäuben, dann töten – die Reihenfolge nach dem Prüfungskatalog
  1. Betäuben sofort nach dem Fang

    kräftiger, stumpfer Schlag auf den Kopf mit einem geeigneten Gegenstand

  2. Töten direkt danach

    unmittelbar nach der Betäubung, üblich ist der Herzstich

  3. Abködern danach

    den Haken erst am toten Fisch lösen

  4. Versorgen zügig

    ausbluten lassen, ausnehmen, kühlen

Amtlicher Fragenkatalog zur Anglerprüfung Brandenburg (MLEUV), Sachgebiet Behandlung der gefangenen Fische; TierSchlV § 12 Abs. 10 und Anlage 1 Nr. 5.2

Der Katalog nennt nur die Reihenfolge; der Sinn ergibt sich aus der Verordnung: Der Fisch soll so kurz wie möglich leiden. Den Haken löst du also nicht am lebenden, zappelnden Fisch, sondern erst, wenn er tot ist.

Wie betäube und töte ich einen Fisch richtig?

Die folgenden Schritte fassen zusammen, was Verordnung, Prüfungskatalog und die Anleitung des Instituts für Fischerei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) beschreiben. Sie ersetzen nicht die praktische Übung – lass dir die Handgriffe beim ersten Mal von einem erfahrenen Angler zeigen.

  1. Vorbereiten
    Leg Fischtöter, scharfes Messer und ein nasses Tuch bereit, bevor du die Rute auswirfst.
  2. Fisch sichern
    Halte den Fisch nach dem Keschern mit dem nassen Tuch sicher fest, damit er nicht wegrutscht.
  3. Betäuben
    Betäube den Fisch mit einem kräftigen, stumpfen Schlag auf den Kopf. Die Zeit zwischen Fang und Betäubung so kurz wie möglich halten.
  4. Töten
    Töte den Fisch unmittelbar danach, etwa mit dem Herzstich in der Kehlgegend vor den Brustflossen, und lass ihn ausbluten.
  5. Abködern und versorgen
    Erst jetzt löst du den Haken, versorgst den Fisch und kühlst ihn.

Zum Betäuben nimmst du einen Fischtöter, auch Priest genannt: ein kurzer, schwerer Schlagstock aus Holz oder Metall. Die LfL beschreibt für den Karpfen einen „kräftigen Schlag auf den Kopf oberhalb der Augen mit einem geeigneten Schlagstock“. Bei großen Fischen kann ein zweiter Schlag nötig sein – entscheidend ist, dass der Fisch danach keine Reaktionen mehr zeigt.

Zum Töten nennt der Brandenburger Prüfungskatalog den Herzstich „in der Kehlgegend vor den Brustflossen“, weil das Herz beim Fisch kehlständig liegt. Die LfL beschreibt als Alternative den Kiemenschnitt: „Messer am unteren Kiemenrand einstechen. Hierbei werden Hauptadern durchtrennt und der Fisch blutet aus.“ Beide Verfahren lassen den Fisch ausbluten, was nach Erfahrung vieler Angler auch dem Fleisch zugutekommt.

Welche Ausnahmen gelten für Aal und Plattfisch?

§ 12 Abs. 10 Satz 2 macht zwei eng gefasste Ausnahmen vom Betäubungsgebot. Sie lauten wörtlich: Es dürfen „1. Plattfische durch einen schnellen Schnitt, der die Kehle und die Wirbelsäule durchtrennt, und 2. Aale, wenn sie höchstens bis zu einer Zahl von 30 Tieren pro Tag gefangen und verarbeitet werden, durch einen die Wirbelsäule durchtrennenden Stich dicht hinter dem Kopf und sofortiges Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzens ohne vorherige Betäubung geschlachtet oder getötet werden.“

Das ist eine Ausnahme, keine Pflicht. Nach unserer Einschätzung ist eine Betäubung vor dem Töten auch beim Aal und beim Plattfisch der schonendere Weg. Ob der Aal in deinem Bundesland überhaupt entnommen werden darf, steht auf der Seite zu Aal und in den Regeln deines Landes; zum Plattfisch mehr unter Plattfische.

Was gilt in den Bundesländern?

Das Tierschutzrecht gilt bundesweit. Die Fischereigesetze und -verordnungen der Länder ergänzen es um eigene Regeln, vor allem für Fische, die du nicht behalten darfst. In Berlin etwa sind untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische, „die nicht überlebensfähig sind, […] sofort zu töten und in das Fanggewässer zurückzusetzen“ (§ 9 Abs. 2 LFischO). In Nordrhein-Westfalen sind solche Fische nach § 4 Abs. 1 LFischVO zu töten und zu vergraben, wenn mit ihrem Eingehen gerechnet werden muss. In Brandenburg dürfen Kinder unter acht Jahren, die unter Aufsicht mit der Friedfischangel angeln, nicht keschern, abhaken, betäuben oder töten (§ 18 Abs. 1 BbgFischG). Und in Bayern muss nach dem Ausbildungsplan ab 01.10.2026 jeder Lehrgangsteilnehmer unter Anleitung selbst einen Fisch betäuben, töten und ausnehmen – Details unter Angelschein Bayern.

Eine Landesregel, die das Mitführen von Fischtöter und Messer allgemein vorschreibt, haben wir nicht gefunden; viele Gewässerordnungen von Vereinen verlangen es aber. Die Regeln deines Landes findest du unter Regeln, wie du mit Fischen umgehst, die du zurücksetzt, unter Fische zurücksetzen.

Welche Fehler solltest du vermeiden?

  • Fisch liegen lassen: Einen Fisch im Trockenen verenden zu lassen, nennt der Prüfungskatalog ausdrücklich als falsch. Er ist sofort zu betäuben und zu töten.
  • Lebend mitnehmen: Einen maßigen Speisefisch lebend ohne Wasser mit nach Hause zu nehmen, ist nach dem Katalog nicht erlaubt.
  • Kälte als Betäubung: Auch beim Eisangeln sind maßige Fische zu töten – die Annahme, sie würden einfach gefrieren, ist falsch.
  • Kein Werkzeug dabei: Fischtöter und Messer gehören zur Grundausrüstung, sobald du Fische entnehmen willst.
  • Zu zaghaft: Ein zu schwacher Schlag betäubt nicht sicher. Die Verordnung verlangt, dass er „ausreichend kräftig“ ist.

Wie du den Fisch danach kühlst, ausnimmst und filetierst, erklärt die Seite Fisch versorgen.

Häufige Fragen

Muss ich einen Fisch vor dem Töten betäuben?

Ja. § 12 Abs. 10 der Tierschutz-Schlachtverordnung schreibt vor, einen Fisch unmittelbar vor dem Töten zu betäuben. Ausnahmen gelten nur für Plattfische (schneller Schnitt durch Kehle und Wirbelsäule) und in engen Grenzen für Aale.

Wie betäubt man einen Fisch beim Angeln?

Mit einem kräftigen, stumpfen Schlag auf den Kopf mit einem geeigneten Gegenstand, etwa einem Fischtöter. Die Verordnung verlangt, die Zeit zwischen Fang und Betäubung so kurz wie möglich zu halten.

Wie tötet man einen Fisch nach der Betäubung?

Unmittelbar danach, üblich ist der Herzstich in der Kehlgegend vor den Brustflossen. Das Institut für Fischerei der LfL Bayern beschreibt auch den Kiemenschnitt am unteren Kiemenrand, bei dem der Fisch ausblutet.

Gilt die Tierschutz-Schlachtverordnung auch für Angler?

Sie erfasst das Betäuben und Töten von Tieren, die zur Gewinnung von Fleisch bestimmt sind, und enthält keine Ausnahme für das Angeln – anders als für die weidgerechte Jagd. Die EU-Verordnung 1099/2009 gilt dagegen nicht für die Freizeitfischerei.

Wann löse ich den Haken?

Nach dem amtlichen Brandenburger Prüfungskatalog erst nach dem Töten: betäuben, töten, abködern, versorgen.

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